AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen

1. Vertragsgrundlage

1.1
Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages. Abweichendes ist in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) zu vereinbaren. Sie gehen allfälligen Einkaufsbedingungen eines Käufers vor, ausser jene Einkaufsbedingungen waren vom Verkäufer in Textform als verbindlich anerkannt worden.

1.2
Die in Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

1.3
Pläne, technische Unterlagen, Software usw., die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung oder Funktion des Liefergegenstandes oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschliessliches Eigentum des Verkäufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie weder benutzen, kopieren, vervielfältigen, noch Dritten aushändigen. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind diese Unterlagen dem Verkäufer vollständig zurückzugeben.

1.4
Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach dem Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform, so auch kundenspezifische Forderungen bei der Bearbeitung von Werkstücken, insbesondere was Toleranzen und Fertigungszeiten anbelangt. Anlagen und Geräte, welche die Funktionsfähigkeit von Maschinen unterstützen (z.B. Absauganlagen) gelten als Maschineneinheit und sind nicht Bestandteil des Gebäudes.

2. Preise / Zahlungsbedingungen

2.1
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ohne Verpackung, netto, ab Lieferwerk («EXW»), ohne Montage und ohne Anpassung an kantonale-, lokale- und Haus-Vorschriften des Käufers. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform.

2.2
Die Zahlung hat grundsätzlich zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen (-fristen) und in der vereinbarten Währung, ohne Abzüge, zu erfolgen.

2.3
Zahlungen des Käufers haben nur befreiende Wirkung, wenn diese auf das Konto des Verkäufers geleistet werden. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nicht berechtigt und dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.

2.4
Der Kaufpreis oder entsprechende Raten sind bei Fälligkeit zu bezahlen; eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche seitens des Käufers ohne entsprechende Vereinbarung in Textform ist ausgeschlossen. Pendente Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht gemäss Vertrag.

2.5
Ist der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aufschieben, bis zur Begleichung des Ausstandes.

2.6
Der Käufer befindet sich ab vereinbartem Fälligkeitsdatum auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von mind. 6% pro Jahr.

2.7
Befindet sich der Käufer in Verzug und ist der Besitz am Liefergegenstand noch nicht auf ihn übergangen, so kann der Verkäufer durch Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt: 100 % des vereinbarten Kaufpreises, wenn der Liefergegenstand für den Käufer neu entwickelt oder in Einzelanfertigung hergestellt oder für den Käufer speziell bestellt oder ausgerüstet wurde. Vorbehalten bleibt eine Rückerstattung in Höhe von 2/3 des Erlöses aus einem etwaigen Wiederverkauf durch den Verkäufer innerhalb von 12 Monaten nach Lossagung von der Vertragserfüllung. 30 % des vereinbarten Verkaufspreises für alle anderen Arten von Liefergegenständen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.

2.8
Ist der Liefergegenstand bereits in den Besitz des Käufers gelangt und befindet sich der Käufer in Verzug, so hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die sofortige Bezahlung des ganzen Restbetrages zu verlangen. Tritt der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück, so hat der Käufer den Liefergegenstand sofort franko Domizil des Verkäufers Allgemeine Bedingungen für Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen Herausgegeben von tecnoswiss® Ausgabe 2018/19 Verband des Maschinen- und Werkzeughandels oder nach Wahl des Verkäufers, nach dem Domizil des Herstellers zu senden. Der Käufer ist überdies verpflichtet, dem Verkäufer eine Entschädigung für Wertminderung jeder Art und eine Miete zu bezahlen. Die Entschädigung für die Wertminderung beträgt für das erste angebrochene Jahr des Besitzes des Käufers 30 % des Kaufpreises und weitere 15 % für jedes weitere angebrochene Jahr. Die Miete beträgt zusätzlich 11/2 % des Kaufpreises pro angebrochenen Monat auf die Dauer des Besitzes des Käufers gerechnet. Zusätzlich werden die Kosten für Montage, Demontage, Hin- und Rückfahrt, Camionnage, Versicherung und eventuelle weitere Spesen in Rechnung gestellt. Bei Einzelanfertigungen gilt Ziffer 2.7 kumulativ betreffend Schadenersatz.

2.9
Der Käufer anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit dieser Berechnungsgrundsätze (Ziffer 2.7, 2.8), wobei die Geltendmachung von Entschädigungen für nachweisbar höhere Abnützung und Beschädigung vorbehalten bleibt. Bereits geleistete Zahlungen an den Verkäufer werden angerechnet.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1
Der Käufer anerkennt, dass bis zur gänzlichen Bezahlung der Verkäufer Eigentümer des Liefergegenstandes ist. Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen; der Käufer gibt mit seiner für den Vertragsabschluss massgebenden Zustimmung sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

3.2
Bis zum Übergang des Eigentums darf der Liefergegenstand ohne Einverständnis des Verkäufers in Textform weder verpfändet, weiterveräussert oder in andere Lokalitäten verschoben werden.

3.3
Im Falle eines Domizilwechsels des Käufers ist dieser verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.4
Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand mit aller Sorgfalt bestimmungsgemäss zu behandeln, den üblichen Unterhalt und die vom Hersteller festgelegte Wartung vorzunehmen.

3.5
Der Käufer ist verpflichtet, vor Inbesitznahme des Liefergegenstandes, das Kaufobjekt bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, bis zur gänzlichen Bezahlung angemessen gegen Feuer, Elementarschäden, Maschinenbruch usw. zu versichern.

4. Lieferfrist, Verzug, Lieferung

4.1
Ist das Auslieferungsdatum nicht vertraglich festgelegt, so beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehend erwähnten Zeitpunkte:

  • Datum des Vertragsabschlusses
  • Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten
  • Datum, an dem beim Verkäufer eine vertraglich zu leistende Anzahlung eingeht.

4.2
Verzögert sich die Lieferung aus einem unter Ziffer 6.1 aufgeführten Entlastungsgrund entweder beim Käufer, Verkäufer oder Lieferwerk, so wird die Lieferfrist für die Dauer der dadurch verursachten Verzögerung verlängert.

4.3
Eine nicht durch den Käufer verursachte Verzögerung in der Lieferung oder ein Lieferausfall berechtigt den Käufer – sofern eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist – vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung des Verkäufers für direkte und indirekte Schäden ist wegbedungen.

4.4
Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform. Auf Wunsch des Käufers schliesst der Verkäufer eine übliche Transportversicherung auf Kosten des Käufers ab; weitergehende Versicherungen sind Sache des Käufers.

4.5
Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von Lieferdaten abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Verkäufer hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen.

4.6
Nimmt der Käufer die Lieferung trotz Mahnung in Textform innert angemessener Frist nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz gemäss Ziffer 2.6 und 2.7 zu fordern. Die Abnahme darf bei Vorliegen eines bloss unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.

5. Gewährleistung des Verkäufers

5.1
Der Verkäufer sichert die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes während einer Dauer von 12 Monaten zu, gerechnet ab Inbetriebnahme, längstens jedoch während einer Dauer von 18 Monaten nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt.

5.2
Diese Gewährleistungsfrist gilt für eine tägliche Betriebszeit von durchschnittlich 8 Stunden. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Gewährleistungsdauer proportional zur Überschreitung, jedoch können 6 Monate nicht unterschritten werden.

5.3
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen

  • für Gebrauchtmaschinen oder -teile,
  • für Mängel, welche auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen,
  • für Mängel, die ihre Ursache haben in der Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften, schlechter Instandhaltung, unsachgemässer Installation durch den Käufer, Änderungen am Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers in Textform, unsachgemässe Reparaturen durch den Käufer oder durch Dritte, normale Abnutzung, nicht bestimmungsgemässer Gebrauch, unfachgerechte, unsorgfältige Bedienung, Einwirkung Dritter, Beeinflussung durch periphere Bedingungen am Standort (wie beispielsweise Fundamente, Temperatureinflüsse, Schwingungen, Spannungsschwankungen etc.).
  • wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

5.4
Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Imageschäden, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern, usw. Jede über den Wert des Kaufgegenstandes hinausgehende Haftung ist wegbedungen.

5.5
Allfällige Mängel sind innert 10 Kalendertagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Sofern Abnahmeprüfungen im Lieferwerk oder am Aufstellungsort stattfinden, so sind die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien vorgängig in Textform zu vereinbaren. Ohne anderslautende Abrede gilt für die Abnahmeprüfung die im Land der Abnahme bestehende, allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges.

5.6
Dem Verkäufer steht die Wahl zu, ob er nach erfolgter Rüge den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten durch Nachbesserung (Reparatur) beseitigt oder einen Ersatzgegenstand liefert. Kann die Vertragswidrigkeit trotz Nachbesserung des Verkäufers nicht beseitigt werden, ist der Käufer berechtigt, nach Ansetzung einer letzten angemessenen Nachbesserungsfrist zur Vertragserfüllung, eine Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.7
Auf Verlangen des Verkäufers stellt der Käufer allenfalls benötigte Hilfe kostenlos zur Verfügung. Sofern nicht die Art des Mangels die Reparatur vor Ort bedingt, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhaften Gegenstände zur Reparatur oder Ersatzleistung zuzusenden. Der Käufer trägt Kosten und Gefahr des Transports der mangelhaften Teile, sowie der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und dem Werk des Verkäufers bzw. des Herstellers.

5.8
Nur in Fällen akuter Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines grossen Schadens steht dem Käufer das Recht zu, innerhalb der Gewährleistungsdauer den Mangel selbst oder durch Dritte zu Lasten des Verkäufers beseitigen zu lassen. Der Verkäufer ist zwingend umgehend und vor Ausführung zu informieren.

5.9
Mit Zugang des reparierten Gegenstandes (Ersatzgegenstandes) beim Käufer, gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers als erfüllt. Reparierte Gegenstände unterliegen der ursprünglichen Gewährleistungsdauer. Die Gewährleistungsfrist für ersetzte neue Teile des Liefergegenstandes beträgt 6 Monate, ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf den übrigen Liefergegenstand verlängert oder verändert wird. Der ersetzte (mangelhafte) Gegenstand wird auf Verlangen Eigentum des Verkäufers.

5.10
Die gelieferte Software ist mit grösstmöglicher Sorgfalt entwickelt worden und arbeitet im Wesentlichen nach dem entsprechenden Handbuch. Mangelhafte Software wird nach Entscheidung des Verkäufers nachgebessert oder ersetzt. Für Software von Dritten (z. B. Microsoft) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Umfang der Sachmängelhaftung des Drittlieferanten.

5.11
Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die dem Verkäufer daraus entstandenen Kosten vom Käufer zu tragen. Alle Leistungen und Kosten, die weder vertraglich ausdrücklich zugesichert sind, noch aus Gewährleistungsgründen erbracht werden, sind dem Verkäufer zu vergüten, so insbesondere:

  • Programmierschulungen und Bedienungsanweisungen;
  • Programm-Maximierung und Stückzeitberechnungen für neue Werkstücke (Zeitstudien);
  • Telefonische Beratungen und/oder Hilfestellungen;
  • Aufwand für Anbau und Inbetriebnahme von Peripheriegeräten und Zusatzaggregaten.

5.12
Soweit im Laufe des Betriebes festgestellt wird, dass der Liefergegenstand betreffend Sicherheitsstandard nicht mehr dem aktuellen «Stand der Technik» entspricht, hat der Käufer/Betreiber die Nach- oder Aufrüstung auf eigene Kosten durchzuführen. Davon unberührt bleiben die Gewährleistungspflichten des Verkäufers.

5.13
Verträge mit Konsumenten betreffend neuen oder gebrauchten Liefergegenständen, deren Einsatz zum persönlichen und nicht zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, unterliegen den entsprechenden Bestimmungen von Art. 210 OR.

6. Entlastungsgründe

6.1
Folgende unvorhersehbare Ereignisse gelten als Entlastungsgründe beim Verkäufer, Käufer oder dem Lieferwerk des Verkäufers, falls diese nach Abschluss des Vertrages eintreten und der Vertragserfüllung im Wege stehen: Alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, die als Fälle höherer Gewalt zu qualifizieren sind, wie z. B. Krieg, Arbeitskonflikte, Aufstand, Brand, behördliche Beschlagnahmung, Embargo.

6.2
Die Partei, die sich auf einen Entlastungsgrund beruft, hat die andere Partei sofort in Textform von dessen Eintreten und Wegfall in Kenntnis zu setzen.

6.3
Machen die Entlastungsgründe die Vertragserfüllung innerhalb angemessener Frist unmöglich, so hat jede Partei das Recht, durch Mitteilung in Textform den Vertrag aufzulösen. In diesem Falle werden sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen. AIs Kosten im Sinne dieser Ziffer sind nur die angemessenen, tatsachlichen Aufwendungen (nicht jedoch entgangener Gewinn) zu verstehen. Jede Partei hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht ihre Aufwendungen möglichst zu begrenzen. Soweit jedoch eine Lieferung an den Käufer erfolgt ist, gilt als Aufwendung des Verkäufers der Teil des Vertragspreises der dieser Lieferung entspricht.

6.4
Eine Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grunde sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.

7. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch eine gültige Regelung zu ersetzen, ohne dass die Gültigkeit anderer Bestimmungen in Frage gestellt wird.

8. Mediation, anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1
Die Parteien beabsichtigen alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, durch ein Mediationsverfahren gemäss der Schweizerischen Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Schweizerischen Handelskammern zu regeln. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Mediationsordnung. Die Durchführung einer Mediation ist nicht zwingend. Der Sitz des Mediationsverfahrens ist Zürich. Sitzungen können auch am Sitz des Verkäufers durchgeführt werden. Die Sprache des Mediationsverfahrens ist die Amtssprache am Sitz des Verkäufers.

8.2
Für die richterliche Beurteilung von Vertragsstreitigkeiten ist das schweizerische Recht anzuwenden.

8.3
AIs ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

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